§ 4a NTGGebühr bei Behinderung einer Partei
I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Ergibt sich bei sonst gleichen Voraussetzungen für die Erfüllung eines Auftrages aus der Behinderung einer Partei ein zusätzliches oder strengeres Beurkundungserfordernis, ist dieser Umstand bei Berechnung der tarifmäßigen Gebühr außer acht zu lassen.