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Berner Übereinkunft (Stockholmer Fassung · Berner Übereinkunft (Stockholmer Fassung)

§ 36 Berner Übereinkunft (Stockholmer Fassung

Artikel 36

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(1) Jedes Verbandsland dieser Übereinkunft verpflichtet sich, entsprechend seiner Verfassung die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieser Übereinkunft zu gewährleisten.

(2) Es besteht Einverständnis darüber, daß jedes Land im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäß seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften in der Lage sein muß, den Bestimmungen dieser Übereinkunft Wirkung zu verleihen.