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Übereinkommen zur Errichtung der Weltorg · Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO-Abkommen)

§ 3 Übereinkommen zur Errichtung der Weltorg

Zweck der Organisation

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Zweck der Organisation ist es,

i) den Schutz des geistigen Eigentums durch Zusammenarbeit der Staaten weltweit zu fördern, gegebenenfalls im Zusammenwirken mit jeder anderen internationalen Organisation,

ii)

die verwaltungsmäßige Zusammenarbeit zwischen den Verbänden zu gewährleisten.