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Madrider Markenabkommen (Stockholmer Fas · Madrider Markenabkommen (Stockholmer Fassung)

§ 8 Madrider Markenabkommen (Stockholmer Fas

(Schutzverzicht für ein oder mehrere Vertragsländer)

В силаОфициален текст

Der Inhaber der internationalen Registrierung kann jederzeit durch eine an die Behörde seines Landes gerichtete Erklärung auf den Schutz in einem oder in mehreren der Vertragsländer verzichten; die Erklärung wird dem Internationalen Büro mitgeteilt und von diesem den Ländern, auf die sich der Verzicht bezieht, zur Kenntnis gebracht. Der Verzicht ist gebührenfrei.