Madrider Markenabkommen (Stockholmer Fas · Madrider Markenabkommen (Stockholmer Fassung)
§ 8 Madrider Markenabkommen (Stockholmer Fas
(Schutzverzicht für ein oder mehrere Vertragsländer)
Der Inhaber der internationalen Registrierung kann jederzeit durch eine an die Behörde seines Landes gerichtete Erklärung auf den Schutz in einem oder in mehreren der Vertragsländer verzichten; die Erklärung wird dem Internationalen Büro mitgeteilt und von diesem den Ländern, auf die sich der Verzicht bezieht, zur Kenntnis gebracht. Der Verzicht ist gebührenfrei.