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StGB · Strafgesetzbuch

§ 249 StGBGewalt und gefährliche Drohung gegen den Bundespräsidenten

Fünfzehnter Abschnitt Angriffe auf oberste Staatsorgane

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Wer es unternimmt (§ 242 Abs. 2), mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung den Bundespräsidenten abzusetzen oder durch eines dieser Mittel zu nötigen oder zu hindern, seine Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.