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StGB · Strafgesetzbuch

§ 268 StGBVerletzung des Wahl- oder Volksabstimmungsgeheimnisses

Achtzehnter Abschnitt Strafbare Handlungen bei Wahlen und Volksabstimmungen; Mandatskauf

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Wer einer dem Schutz des Wahl- oder Abstimmungsgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt oder gestimmt hat, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.