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StGB · Strafgesetzbuch

§ 65a StGBErweiterter Geltungsbereich des Verfalls und der Einziehung bei Auslandstaten

Siebenter Abschnitt Geltungsbereich

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Der Verfall und die Einziehung treffen auch im Inland befindliche Vermögenswerte und Gegenstände in Bezug auf Taten, die auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind, aber nach den §§ 62 bis 65 nicht den österreichischen Strafgesetzen unterliegen.