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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)

§ 37 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

Testierfähigkeit; Zulässigkeit letztwilliger Verfügungen

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Die Fähigkeit eines Angehörigen eines der Vertragsstaaten zur Errichtung oder zum Widerruf einer letztwilligen Verfügung sowie die Zulässigkeit der Art und des Inhaltes einer solchen sind nach dem Rechte des Vertragsstaates zu beurteilen, dem der Erklärende im Zeitpunkt der Errichtung oder des Widerrufes angehört hat; nach demselben Rechte sind Willensmängel zu beurteilen.