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Auslieferungsübereinkommen (Schweiz) · Auslieferungsübereinkommen (Schweiz)

§ 9 Auslieferungsübereinkommen (Schweiz)

Artikel IX Artikel römisch neun

В силаОфициален текст

(Zu Artikel 15 des Übereinkommens)

Einem Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung an eine andere Vertragspartei des Übereinkommens oder an einen dritten Staat sind die in Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens erwähnten Unterlagen beizufügen, die dem um Zustimmung ersuchenden Staat übermittelt worden sind.