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Auslieferung (Australien) · Auslieferung (Australien)

§ 16 Auslieferung (Australien)

ARTIKEL 16

В силаОфициален текст

Wird die Auslieferung einer Person bewilligt, so wird diese von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates zu einem zwischen den Vertragschließenden Parteien zu vereinbarenden Zeitpunkt zu einem gleichfalls zu vereinbarenden Hafen oder Flugplatz im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates gebracht.