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StPO · Strafprozeßordnung 1975

§ 237 StPO

2. Amtsverrichtungen des Vorsitzenden und des Schöffengerichts während der Hauptverhandlung

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(1) Die auf Grund der §§ 233 bis 235 und 236 Abs. 1 und 2 ergehenden Beschlüsse sind sofort zu vollstrecken.

(2) Eine in den vorstehenden Bestimmungen vorgesehene Ordnungsstrafe ist nicht zu verhängen, soweit das Verhalten den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt (§§ 278 und 279), es sei denn, dass einer der in § 71 Abs. 2 zweiter Satz oder § 92 Abs. 1 zweiter Satz erwähnten Umstände eintritt.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007 )

История на изменения
  • In Kraft seit 2008-01-01