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GebAG · Gebührenanspruchsgesetz

§ 8 GebAGFahrpreisklasse

II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Zeugen

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Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.