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Übereinkommen über das auf Straßenverkeh · Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht

§ 13 Übereinkommen über das auf StraßenverkehArtikel 13

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Ein Staat mit einem nicht einheitlichen Rechtssystem ist nicht verpflichtet, dieses Übereinkommen auf Unfälle anzuwenden, die sich in seinem Hoheitsgebiet ereignen und an denen nur Fahrzeuge beteiligt sind, die in den Gebietseinheiten dieses Staates zugelassen sind.