Haager Minderjährigenschutzübereinkommen · Haager Minderjährigenschutzübereinkommen
§ 3 Haager Minderjährigenschutzübereinkommen
Artikel 3
Ein Gewaltverhältnis, das nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, dem der Minderjährige angehört, kraft Gesetzes besteht, ist in allen Vertragsstaaten anzuerkennen.