Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg)
§ 3 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen
Artikel 3
In Ladungen, die im Gebiet des anderen Staates zugestellt werden, gelten Strafandrohungen für den Fall des Nichterscheinens als nicht aufgenommen. Hinweise auf prozessuale Säumnisfolgen sind jedoch zulässig.