§ 0 Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbez
PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS VOM 3. MAI 1976 ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM SPANISCHEN STAAT ÜBER DEN SCHUTZ VON HERKUNFTSANGABEN, URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN UND BENENNUNGEN LANDWIRTSCHAFTLICHER UND GEWERBLICHER ERZEUGNISSE
StF: BGBl. Nr. 594/1977
Auf Grund des Artikels V des Abkommens vom 3. Mai 1976 zwischen der Republik Österreich und dem Spanischen Staat über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse wird folgendes vereinbart.
Das vorstehende Protokoll tritt gemäß seinem Art. 2 Abs. 1 am 15. Dezember 1977 in Kraft.