Rechtshilfe in Strafsachen (BRD) · Rechtshilfe in Strafsachen (BRD)
§ 8 Rechtshilfe in Strafsachen (BRD)
Artikel VIII Artikel römisch acht
(zu Artikel 10 des Übereinkommens)
Die Absätze 2 und 3 des Artikels 10 des Übereinkommens finden auf alle Fälle der Vorladung eines Zeugen oder Sachverständigen Anwendung. Das Ersuchen um Gewährung eines Vorschusses kann auch von dem Zeugen oder Sachverständigen gestellt werden.