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ARHG · Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

§ 12 ARHGVerbot der Auslieferung österreichischer Staatsbürger

ERSTER ABSCHNITT Zulässigkeit der Auslieferung

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(Verfassungsbestimmung) (1) Eine Auslieferung österreichischer Staatsbürger ist unzulässig.

(2) Abs. 1 steht der Zurückstellung eines den österreichischen Behörden von einer ausländischen Behörde zur Durchführung bestimmter Verfahrenshandlungen oder im Zusammenhang mit der Leistung von Rechtshilfe nur vorläufig übergebenen österreichischen Staatsbürgers nicht entgegen.