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ARHG · Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

§ 4 ARHGBedingungen

I. HAUPTSTÜCK römisch eins. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen

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Bedingungen, die ein anderer Staat anläßlich der Bewilligung einer Auslieferung, Durchlieferung oder Ausfolgung, der Leistung von Rechtshilfe oder im Zusammenhang mit der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung oder der Vollstreckung gestellt hat und die nicht zurückgewiesen wurden, sind einzuhalten.