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ARHG · Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

§ 62 ARHGÜberwachungsmaßnahmen

ZWEITER ABSCHNITT Übernahme der Überwachung

В силаОфициален текст

Die Überwachung soll den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abhalten. Soweit es hiezu notwendig oder zweckmäßig ist, sind unter Bedachtnahme auf die ausländische Entscheidung die nach österreichischem Recht hiefür vorgesehenen Maßnahmen (§§ 51 und 52 des Strafgesetzbuches) anzuordnen.