KSchG · Konsumentenschutzgesetz
§ 2 KSchG
Abschnitt I Abschnitt römisch eins
(1) Dieses Hauptstück läßt Regelungen unberührt, nach denen die hier vorgesehenen Rechtsfolgen in anderen Fällen eintreten.
(2) Soweit in Vereinbarungen von diesem Hauptstück zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen wird, sind sie unwirksam.
История на изменения
- In Kraft seit 2014-06-13