Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

KSchG · Konsumentenschutzgesetz

§ 7a KSchGLeistungsfrist bei Verträgen über Waren

Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Allgemeine Regeln

В силаОфициален текст

Mangels anderer vertraglicher Vereinbarung hat der Unternehmer die Ware ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber nicht später als 30 Tage nach Vertragsabschluss bereitzustellen oder – wenn die Übersendung der Ware vereinbart ist – beim Verbraucher abzuliefern.