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ARHV · Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

§ 26 ARHVPrüfung des Aufschubs der Übergabe

II. HAUPTSTÜCK römisch zwei. HAUPTSTÜCK Auslieferung aus Österreich

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Wird gemäß § 37 Z 3 ARHG die Übergabe der auszuliefernden Person aufgeschoben, so hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob von der Verfolgung abgesehen oder zurückgetreten werden kann (§ 34 Abs. 2 Z 2 StPO) oder ob bei Gericht ein Antrag auf Absehen vom Vollzug (§§ 4 und 157 StVG) zu stellen ist. Über das beabsichtigte Vorgehen hat die Staatsanwaltschaft im Weg der Oberstaatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.