ARHV · Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung
§ 44 ARHVDurchführung der Auslieferung aus dem Ausland
ERSTER ABSCHNITT
Die Anordnung der zur Einlieferung einer aus einem anderen Staat ausgelieferten Person notwendigen Maßnahmen obliegt dem für die Erwirkung der Auslieferung zuständigen Richter (§ 68 Abs. 1 ARHG).
Препраща към
- ARHV чл. 68