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Europäisches Übereinkommen über die Adop · Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern

§ 18 Europäisches Übereinkommen über die Adop

Artikel 18

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Die staatlichen Stellen haben für die Förderung und den einwandfreien Betrieb der öffentlichen oder privaten Einrichtungen zu sorgen, die um Rat und Hilfe angehen kann, wer ein Kind annehmen oder annehmen lassen will.