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Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rech · Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich)

§ 7 Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechArtikel 7

KAPITEL III KAPITEL römisch drei RECHTSHILFEERSUCHEN

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1. Die Erledigung der Rechtshilfeersuchen geschieht ohne Kosten oder Abgaben für die Dienste des ersuchten Staates.

2. Die Beträge, die Sachverständigen und Dolmetschern zustehen, sowie die Kosten, die auf Grund der Einhaltung einer besonderen Form auflaufen, fallen dem ersuchenden Staat zur Last. Ist jedoch einer der Parteien die Verfahrenshilfe bewilligt worden, so fallen die mit der Erledigung der Rechtshilfeersuchen verbundenen Kosten mit Ausnahme der Sachverständigengebühren dem ersuchten Staat zur Last.