Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

Europäisches Übereinkommen betreffend Au · Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Zusatzprotokoll)

§ 7 Europäisches Übereinkommen betreffend Au

Artikel 7

В силаОфициален текст

(1) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem drei Mitgliedstaaten des Europarats gemäß Artikel 6 Vertragsparteien des Protokolls geworden sind.

(2) Es tritt für jeden Mitgliedstaat, der es später ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Zustimmung unterzeichnet oder der es ratifiziert, annimmt oder ihm zustimmt, drei Monate nach Unterzeichnung oder nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Zustimmungsurkunde in Kraft.