Rechtshilfe in Strafsachen (Polen) · Rechtshilfe in Strafsachen (Polen)
§ 1 Rechtshilfe in Strafsachen (Polen)
Artikel 1
RECHTSHILFE
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft nach den Bestimmungen dieses Vertrages Rechtshilfe in Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Handlungen zu leisten.