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Rechtshilfe in Strafsachen (Polen) · Rechtshilfe in Strafsachen (Polen)

§ 6 Rechtshilfe in Strafsachen (Polen)

Artikel 6

В силаОфициален текст

Bei der Erledigung von Ersuchen um Rechtshilfe wird das Recht des ersuchten Staates angewendet. Davon abweichende Verfahrensvorschriften des ersuchenden Staates werden jedoch auf dessen Verlangen angewendet, sofern dies mit den Grundsätzen des Verfahrensrechts des ersuchten Staates vereinbar ist.