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Europäisches Übereinkommen über die Über · Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung

§ 2 Europäisches Übereinkommen über die Über

TITEL II TITEL römisch zwei Zuständigkeit

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ARTIKEL 2

(1) Für die Anwendung dieses Übereinkommens ist jeder Vertragsstaat befugt, eine strafbare Handlung, auf die das Strafrecht eines anderen Vertragsstaates Anwendung findet, nach seinem eigenen Strafrecht zu verfolgen.

(2) Die einem Vertragsstaat ausschließlich nach Absatz 1 eingeräumte Befugnis kann nur auf Grund eines von einem anderen Vertragsstaat gestellten Verfolgungsersuchens ausgeübt werden.