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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Spanien)

§ 2 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

Artikel 2

В силаОфициален текст

1. Gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen, die von einem der Vertragsstaaten ausgehen und für Personen bestimmt sind, die sich auf dem Gebiet des anderen Staates aufhalten, können vom ersuchenden Gericht dem ersuchten Gericht im Weg der beiderseitigen Justizministerien übersandt werden.

2. Es genügt die Übersendung des zuzustellenden Schriftstückes in einfacher Ausfertigung; in diesem Fall ist die Bestimmung des Artikels 5 Absatz 2 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 nicht anzuwenden.

3. Die Schriftstücke sind von der Beglaubigung, der Apostille oder jeder anderen gleichartigen Förmlichkeit befreit.