VH-ÜbermG · Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz
§ 8 VH-ÜbermG
I. Abschnitt römisch eins. Abschnitt
Dieses Bundesgesetz schließt die Anwendung anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Übungen, nach denen Anträge auf Verfahrenshilfe übermittelt werden können, nicht aus.