§ 7 Europäisches Übereinkommen über die ÜberArtikel 7
Vorbehaltserklärung der Republik Österreich nach Artikel 13 Absatz 1
Um die Anwendung dieses Übereinkommens zu erleichtern, halten die zentralen Stellen der Vertragsparteien einander über den Stand ihres Rechtes auf dem Gebiet der Verfahrenshilfe auf dem laufenden.