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Rechtshilfe in Strafsachen (Liechtenstei · Rechtshilfe in Strafsachen (Liechtenstein)

§ 9 Rechtshilfe in Strafsachen (Liechtenstei

Artikel IX Artikel römisch neun

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(Zu Artikel 14 des Übereinkommens)

(1) In Zustellungsersuchen wird bei den Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens auch die Art des zuzustellenden Schriftstückes sowie die Stellung des Empfängers im Verfahren bezeichnet.

(2) Telefonische und telegrafische Ersuchen bedürfen schriftlicher Bestätigung.

(3) Einem Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Beweisstücken oder Schriftstücken wird eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der richterlichen Anordnung beigefügt.