Auslieferung (Jugoslawien) · Auslieferung (Jugoslawien)
§ 9 Auslieferung (Jugoslawien)
Artikel 9
Verjährung
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Strafverfolgung oder die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten verjährt ist.