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UWG · Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

§ 40 UWGSchutz von Ausländern

III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT GEMEINSAME UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

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Angehörige ausländischer Staaten, die im Inland eine Hauptniederlassung nicht besitzen, haben, sofern nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen, auf den Schutz dieses Gesetzes nur insoweit Anspruch, als in dem Staat, in dem sich ihre Hauptniederlassung befindet, österreichische Staatsbürger nach einer im Bundesgesetzblatt verlautbarten Kundmachung entsprechenden Schutz genießen. ( BGBl. Nr. 74/1971 , Art. I Z 12)