§ 4 Durchführung des Europäischen ÜbereinkomPrüfung und Weiterleitung des Antrags
Das im § 2 genannte Gericht hat zu prüfen, ob der Antrag und die Beilagen den Erfordernissen des Art. 13 des Übereinkommens entsprechen, und sodann den Antrag und die Beilagen dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich vorzulegen.
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- Durchführung des Europäischen Übereinkom чл. 13
- Durchführung des Europäischen Übereinkom § 2