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JGG · Jugendgerichtsgesetz 1988

§ 42 JGGÖffentlichkeit der Hauptverhandlung

FÜNFTER ABSCHNITT Verfahrensbestimmungen für Jugendstrafsachen

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(1) Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ist von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse des Jugendlichen geboten ist.

(2) Neben den im § 230 StPO genannten Personen können im Falle eines Ausschlusses der Öffentlichkeit auch der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen, die Erziehungsberechtigten, ein dem Jugendlichen bestellter Bewährungshelfer sowie Vertreter des Kinder- und Jugendhilfeträgers, der Jugendgerichtshilfe und der Bewährungshilfe der Hauptverhandlung beiwohnen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2016-01-01