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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Finnland)

§ 3 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

Artikel 3

В силаОфициален текст

(1) Die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie in Artikel 10 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 vorgesehenen Übersetzungen können auch von einem hiezu gehörig befugten Übersetzer des ersuchenden Staates beglaubigt werden.

(2) Die in Finnland zu erledigenden Rechtshilfeersuchen sind mit Übersetzungen in die finnische oder in die schwedische Sprache zu versehen. Gleiches gilt für die in Finnland zuzustellenden Schriftstücke, sofern es einer Übersetzung bedarf.