Kärntner Erbhöfegesetz 1990 · Kärntner Erbhöfegesetz 1990
§ 5 Kärntner Erbhöfegesetz 1990Bestimmung des Hofübernehmers bei der gesetzlichen Erbfolge
Ein Erbhof oder Hofanteil kann nur einem von mehreren auf Grund der gesetzlichen Erbfolge nach dem Allein- oder Miteigentümer berufenen Miterben, dem Übernehmer (Anerben), zufallen.