MuSchG · Musterschutzgesetz 1990
§ 3 MuSchGVerbot des Doppelschutzes
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN römisch eins. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Ein Muster ist vom Musterschutz ausgeschlossen, wenn es mit einem früheren Muster kollidiert, das der Öffentlichkeit nach dem Tag der Anmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, nach dem Prioritätstag zugänglich gemacht wurde und das durch ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder eine Anmeldung als Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder ein nach diesem Bundesgesetz registriertes Muster oder die Anmeldung eines solchen Rechts von einem Tag an geschützt ist, der vor dem erwähnten Tag liegt.
История на изменения
- In Kraft seit 2003-08-27