§ 7 FBG
1. ABSCHNITT
Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sind ferner einzutragen:
1. die Höhe des Gründungsfonds und der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist;
2. die Verschmelzung nach § 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015 , und die Umwandlung nach § 61 VAG 2016;
3. Urteile, durch die ein in das Firmenbuch eingetragener Beschluß des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit rechtskräftig für nichtig erklärt wird.
История на изменения
- In Kraft seit 2023-12-31