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Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen · Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

§ 14 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen

Artikel 14

В силаОфициален текст

Erledigung des Ersuchens

Der ersuchte Staat verständigt so bald wie möglich den Urteilsstaat, inwieweit dem Ersuchen um Übernahme der Vollziehung stattgegeben wird. Jede vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.