§ 9 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen
Artikel 9
Ausnahmegerichte
Die Vollziehung oder die Überwachung wird nicht übernommen, wenn die Entscheidung von einem Ausnahmegericht getroffen worden ist.
Artikel 9
Ausnahmegerichte
Die Vollziehung oder die Überwachung wird nicht übernommen, wenn die Entscheidung von einem Ausnahmegericht getroffen worden ist.