§ 0 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung
ABKOMMEN VOM 23. MAI 1989 ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK TÜRKEI ÜBER DIE ANERKENNUNG UND DIE VOLLSTRECKUNG VON GERICHTLICHEN ENTSCHEIDUNGEN UND VERGLEICHEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN
StF: BGBl. Nr. 571/1992 (NR: GP XVII RV 1211 VV S. 149. BR: AB 3960 S. 533. )
BGBl. Nr. 949/1994 (NR: GP XVIII RV 1643 AB 1850 S. 174. BR: AB 4927 S. 589. )
Die Republik Österreich und die Republik Türkei sind in dem Wunsch, in den Beziehungen zwischen den beiden Staaten die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen in Zivil- und Handelssachen zu ermöglichen, übereingekommen, ein Abkommen zu schließen.
Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. August 1992 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 20 mit 1. November 1992 in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.