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Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen · Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Tschechische R)

§ 10 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen

Artikel 10

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Die Vollziehung einer in Abwesenheit des Verurteilten ergangenen Entscheidung wird nur übernommen, wenn der Verurteilte von dem gegen ihn geführten Verfahren Kenntnis erlangt hatte und in diesem Verfahren seine Verteidigungsrechte wahren konnte.