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HVertrG 1993 · Handelsvertretergesetz

§ 1 HVertrG 1993Begriff des selbständigen Handelsvertreters

Begriff und Tätigkeit des Handelsvertreters

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(1) Handelsvertreter ist, wer von einem anderen (im folgenden „Unternehmer“ genannt) mit der Vermittlung oder dem Abschluß von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt.

(2) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.

(3) Anstelle des Begriffs „selbständiger Handelsvertreter“ kann auch der Begriff „Handelsagent“ verwendet werden.

История на изменения
  • In Kraft seit 2006-06-27