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PSG · Privatstiftungsgesetz

§ 1 PSGBegriff

В силаОфициален текст

(1) Die Privatstiftung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Rechtsträger, dem vom Stifter ein Vermögen gewidmet ist, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung der Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten Zwecks zu dienen; sie genießt Rechtspersönlichkeit und muß ihren Sitz im Inland haben.

(2) Eine Privatstiftung darf nicht

1. eine gewerbsmäßige Tätigkeit, die über eine bloße Nebentätigkeit hinausgeht, ausüben;

2. die Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft übernehmen;

3. unbeschränkt haftender Gesellschafter einer eingetragenen Personengesellschaft sein.

История на изменения
  • In Kraft seit 2010-01-01