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GMG · Gebrauchsmustergesetz

§ 16 GMGPriorität

II. ANMELDEVERFAHREN römisch zwei. ANMELDEVERFAHREN

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(1) Mit dem Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung eines Gebrauchsmusters erlangt der Anmelder das Prioritätsrecht.

(2) Gesonderte Prioritäten für einzelne Teile des Anmeldungsgegenstandes (Teilprioritäten) können nur auf Grund der §§ 16a oder 16b oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen beansprucht werden. Solche Teilprioritäten sind auch dann zulässig, wenn für die Priorität eines Merkmales des Anmeldungsgegenstandes der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt maßgebend bleibt. Für einen Anspruch können auch mehrere Prioritäten beansprucht werden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004 )

История на изменения
  • In Kraft seit 2005-07-01