§ 52a GMG
IX. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN römisch neun. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
IX. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN römisch neun. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.